Die Ursache, Berechtigung und rechtliche Beurteilung der sogenannten ‚Sühnemaßnahmen‘ während des Zweiten Weltkriegs.
Sühnemaßnahmen im 2. Weltkrieg
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Der Status von Kombattanten und Nichtkombattanten im Laufe der Zeit
Im Jahr 146 v. Chr. plünderten die Römer die Stadt Korinth und zerstörten sie vollständig. Die daraus resultierenden grauenvollen Schockwellen führten dazu, dass in Griechenland in den folgenden Jahrhunderten niemals mehr ein Aufstand gewagt wurde. Das letzte Mal, dass in Europa eine belagerte Stadt geplündert wurde, geschah wahrscheinlich während Wellingtons Einnahme von Badajoz in Spanien im Jahr 1811.
Bereits im achtzehnten Jahrhundert begannen humanitäre Vorstellungen über das Wesen des Krieges dessen Führung zu beeinflussen. Vor dem Hintergrund der Entstehung von Berufsarmeen wuchs die Tendenz, die Bewohner der eroberten Städte unbehelligt zu lassen, zumindest offiziell und was ihr Leben anbelangte. Auch wenn sich die Methoden geändert hatten, galt dies aber nicht für ihr Eigentum.
Noch im 1870/71 deutsch-französischen Krieg forderten die einmarschierenden Preußen ‚Kontributionen‘, was bedeutete, dass die Einwohner der besetzten französischen Städte kurzerhand aufgefordert wurden, eine gewisse Menge an Pferden, Proviant und Bargeld abzuliefern.
Napoleons Grande Armée formte das ‚Ernähren aus dem Lande‘ während des Krieges zu einer hohen Kunst. Bereits im vermeintlich zivilisierten achtzehnten Jahrhundert wurde die Erhebung von Kontributionen und das Wegessen von allen vorhandenen Nahrungsmitteln in der Umgebung zur Methode, welche von Quartiermeistern wie Puysegur, der Ludwig XIV. und XV. diente, angewandt wurde.
Die Armeen des vorausgegangenen siebzehnten Jahrhunderts waren sogar noch berüchtigter für die Art und Weise, wie sie ‚Kontributionen‘ einforderten. Wenn eine Stadt eingenommen wurde, ging ein spezieller Offizier, der sogenannte ‚Brandschätzer‘, in Begleitung einer Wache umher und den Wert der Häuser der Bürger mit dem Auge eines Experten abzuschätzen. Dann rief er den Bürgermeister herbei, nahm seine Frau als Geisel und forderte ihn auf, einen entsprechenden Betrag in bar zu zahlen. Obwohl man normalerweise noch verhandeln konnte, wurde eine Stadt, die sich weigerte zu zahlen, niedergebrannt, wobei manchmal ihre Bürger selbst in die Flammen geworfen wurden.
Obwohl seit dem Tod von Emeric Vattel im Jahr 1767 mehr als zweihundertfünfzig Jahre vergangen sind, basieren die heutigen Vorstellungen über die Behandlung von Nichtkombattanten immer noch auf seinem Werk Droit des gens und stammen aus der Zeit der absolut geführten Staaten. Von seiner Zeit bis heute ist der zentrale Gedanke, auf dem alles andere beruht, dass das Militär ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt, das als einziges unter allen Staatsorganen berechtigt ist, Krieg zu führen.
Nach dem modernen Völkerrecht dürfen Personen, die nicht zu den Streitkräften gehören oder einer entsprechenden etablierten Autorität unterstellt sind, nicht zu den Waffen greifen, kämpfen oder in irgendeiner Weise Widerstand leisten.
Es entspricht auch dem nachhaltigen Einfluss der Ideen des achtzehnten Jahrhunderts, dass das Ende der Feindseligkeiten nicht den Beginn einer unbegrenzten Willkür bedeutet, wie es während eines Großteils der Geschichte der Fall war. Das Gegenteil ist der Fall, denn das Völkerrecht behandelt die Bewohner der besetzten Gebiete fast so, als ob sie Unmündige wären, die vorübergehend ihrer politischen Rechte beraubt wurden und deshalb umso mehr der Fürsorge bedürfen.
Sie müssen eine Verwaltung einsetzen, entweder eine militärische oder zivile, die sich um das Wohlergehen der Bevölkerung kümmert, bis der Frieden eintritt. Sie sind befugt Steuern zu erheben, um die Kosten der Besatzung zu decken, aber sie dürfen sich nicht gewaltsam wirtschaftliche Ressourcen aneignen, Arbeitskräfte deportieren (dieses Vergehen brachte Hitlers ‚Arbeitskräfte-Beschaffer‘, Fritz Sauckel, an den Nürnberger Galgen), Kunstschätze wegnehmen und dergleichen.
Die meisten internationalen Konventionen, die diese Ideen verkörpern, stammen aus dem Zeitalter der ‚zivilisierten‘ Kriegsführung von 1859 bis 1937. Obwohl sie sowohl im Deutsch-Französischen Krieg als auch im Ersten Weltkrieg in gewissem Maße verletzt wurden, waren aber zumindest die ihnen zugrunde liegenden Prinzipien weithin anerkannt.
Der Zweite Weltkrieg brachte jedoch die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten in zweierlei Hinsicht ins Wanken:
Erstens, ’strategische Bombenangriffe‘ richteten sich wahllos gegen Männer, Frauen und Kinder – ganz zu schweigen von religiösen und künstlerischen Schätzen jeder Art.
Zweitens, und das ist historisch vielleicht noch wichtiger, gab es eine Tendenz der besetzten Völker in vielen Ländern, wieder zu den Waffen zu greifen, nachdem ihre Regierungen bereits kapituliert hatten.
Die deutschen Soldaten, das muss man ihnen zugutehalten, übernahmen so etwas wie den amerikanischen ‚Lieber-Codex‘, als sie zum Beispiel die Frei-französische Streitkräfte von de Gaulle so behandelten, als wären sie reguläre Soldaten im Dienste einer legitimen Regierung.
Die gleiche Linie wurde jedoch nicht verfolgt, wenn es um die Widerstandsbewegungen in verschiedenen besetzten Ländern ging. Ihre Mitglieder, wer auch immer sie waren und wie auch immer sie agierten, wurden aufgespürt, inhaftiert, gefoltert und hingerichtet.
Die deutschen Truppen betrachteten jene Zivilisten als Mörder, die ihre Soldaten angriffen, ohne eine Kennzeichnung zu tragen und nicht offen ihre Waffen führten. Vom Standpunkt des damaligen Völkerrechts aus betrachtet, war das Recht auf ihrer Seite!
Erst nach dem Zweiten Weltkrieg setzte sich eine andere Auslegung durch, zum Teil auch wegen der enormen Zunahme nationaler Befreiungskämpfe seit 1945, sodass das Völkerrecht langsam geändert wurde. Im Jahr 1977 beschloss eine Versammlung in Genf, dass auch ‚Freiheitskämpfer‘ die Rechte von Kombattanten erhalten sollten.
Dies war vielleicht nicht ganz so positiv, wie es auf den ersten Blick scheint. Zum einen besteht jede Regierung nun darauf, dass – unabhängig von der Situation in anderen Ländern – die Rebellen in ihrem eigenen Land keine Freiheitskämpfer sind, sondern Banditen, Attentäter oder Terroristen, die nicht unter den Schutz des Gesetzes fallen. Zudem hätten vielleicht dann selbst noch Terroristen das Recht, wie Kombattanten behandelt zu werden – oder umgekehrt, Kombattanten werden zu ihren Ungunsten als Terroristen behandelt.
Es ist daher nur schwer zu erkennen, wer von dieser Änderung profitiert hat, abgesehen von den Terroristen selbst.
Die Aufzeichnungen des ‚US Army Judge Advocate‘ während des Zweiten Weltkriegs zeigen, dass mehr Soldaten wegen Vergewaltigung hingerichtet wurden als wegen irgendeines anderen Verbrechens – vor allem, wenn sie schwarz waren und vor allem, wenn das Opfer nicht nur vergewaltigt, sondern auch getötet wurde.
Im Gegensatz dazu haben die Israelis in den besetzten Gebieten zwar zahlreiche Palästinenser getötet, aber bis heute hat selbst nicht einmal das jordanische Fernsehen über einen einzigen Vergewaltigungsfall berichten können. Könnte man unseren Vorfahren von diesen Umständen berichten, hätten sie sich sicher gefragt, warum Amerikaner, Deutsche und Israelis überhaupt jemals kämpften, da es ihnen nicht einmal erlaubt war, die ’natürlichen Bedürfnisse von Helden zu befriedigen‘.
Vergleicht man die heutige Situation mit den früheren, wird deutlich, dass die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten keineswegs vernachlässigbar und irrelevant für die praktische Führung eines modernen Krieges ist, sondern dass sie das Wesen des Krieges wesentlich verändert hat.
Deutsche Sühnemaßnahmen am Beispiel der Kämpfe auf Kreta im Juni 1941
Während und kurz nach der Luftlandung auf Kreta sahen sich deutsche Soldaten während des Zweiten Weltkrieges erstmals und überraschend dem Phänomen des bewaffneten Widerstandes durch Teile der Bevölkerung ausgesetzt.
So hat der größte deutsche Soldatenfriedhof in Griechenland mehr als 10.000 Gräber, wobei der gesamte Balkanfeldzug in Griechenland aber zu nur 1.518 deutschen Gefallenen geführt hatte. Dies bedeutet, dass etwa 8.500 deutsche Soldaten während der Besatzungszeit in Griechenland ihr Leben verloren. Daraus folgt wiederrum, dass rund 85 % aller getöteten Soldaten in Griechenland erst nach der Kapitulation der griechische Armee auftraten und hiervon zweifelsfrei der Großteil durch Freiheitskämpfer.
Zu der damaligen Zeit widersprach die Tötung eines Soldaten durch einen bewaffneten Zivilisten grundsätzlich dem gültigen Kriegsrecht.
Es ist weiterhin zu bedenken, dass nicht alle deutschen Soldaten während des Zweiten Weltkrieges Nazis waren und freiwillig in dem jeweiligen Land dienten. Viele davon Familienväter, da zumeist ältere Jahrgänge bei den Besatzungstruppen vorhanden waren. Die Exekution des Täters oder bis zu 10 Zivilisten zur Vergeltung waren durch das damals gültige Kriegsrecht im Allgemeinen gedeckt.
Daher hängt dies vom Einzelfall ab, was Kriegsverbrechen und Vergeltungsmaßnahmen sind. Quellen in der Literatur belegen, dass durch derartige Maßnahmen die Partisanen-Tätigkeit auf Kreta nahezu bis zum Kriegsende zur relativen Ruhe kam.
In jedem Fall haben die Aktionen der damals bewaffneten Kreter, welche oft von britischen SOE-Agenten angestiftet und geleitet wurden, zu weitaus mehr unnötigen Opfern geführt und den Krieg um keinen Tag verkürzt oder an seinem Ausgang etwas geändert.
Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) gesteht der Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes (Kreta und ganz Griechenland war seit Juni 1941 besetzt) den Kombattantenstatus zu, wenn sie gegen eine Invasion in der sogenannten Levée en masse zu den Waffen greift, ohne Zeit gehabt zu haben, eine ordentliche Organisation einzurichten.
Im Falle Griechenlands war Zeit seit Oktober 1940 vorhanden gewesen, dem Beginn des italienischen Angriffs. Für Kreta war dies spätestens seit Anfang April 1941 gegeben, nämlich dem Beginn des deutschen Angriffs auf Griechenland.
Da Andarten-Gruppen (Griechisch: Freiheitskämpfer) auf Kreta bereits organisiert gewesen sein sollen, hätten diese die zwingend vorgeschriebene Uniform oder Abzeichen und womöglich auch verantwortlichen Kommandanten erhalten müssen (Artikel 1, HLKO).
Artikel 2 der HLKO verlangt in einem Fall fehlender Zeit zur Vorbereitung, lediglich offenes Tragen der Waffen und das Beachten der Gesetze und Gebräuche des Krieges. Verantwortliche britische und neuseeländische Offiziere (u.a. Major Bedding, 20. Mai 1941 bei Kastelli) berichten jedoch schon während der Kämpfe um den Kastelli-Hügel und Paleochora, dass sie Mühe hatten, Massaker des ‚bewaffneten griechischen Mobs‘ zu unterbinden.
Auch die Verstümmelung feindlicher Soldaten u.ä. – ob sie nun Gefangene, Verwundete oder schon tot waren, ist dabei unerheblich – gehörten kaum zu den ‚Gesetzen und Gebräuchen des Krieges‘. Denn schon die Misshandlung von gegnerischen Kriegstoten ist eine eklatante Verletzung der Genfer Konventionen von 1929, welche besagt: ‚Nach jedem Gefecht soll der Kriegsteilnehmer, welcher in Besitz des Feldes bleibt, Maßnahmen unternehmen, um Verwundete und Tote zu suchen und sie vor Raub und Misshandlung zu schützen.‘ Diese Praktiken waren außerdem eine Verletzung der ungeschriebenen, üblichen Regeln der Landkriegsführung und konnten zur Todesstrafe führen.
Andartis, Plural Andarten, (griechisch Αντάρτης) ist die griechische Bezeichnung für einen Partisanen. In den Nürnberger Prozessen wurde festgestellt, dass ‚Irreguläre‘ (ob sie sich soeben Partisanen, Banditen, Andarten, Freischärler oder Freikorps nennen, ist unerheblich) alle Bedingungen des Haager Kriegsrecht konsequent einhalten müssen.
Artikel 2 ist damit nach dem 1. Juni 1941 im ersten Teil auf jeden Fall nicht mehr zutreffend (Kapitulation der alliierten Truppen auf Kreta), der zweite Teil ist auch mehr als zweifelhaft und gegen den dritten Teil der Vorgaben wurde eindeutig verstoßen. Auch auf Artikel 1 der Haager Konvention kann sich nicht berufen werden.
Meldung Generalmajor Julius Ringel, Kommandeur der 5. Gebirgs-Division, über ein Gefecht vom 4. Juni 1941 (nach Kapitulation der alliierten Streitkräfte auf Kreta): ‚Ein zäher und verbissener Kampf, an dem sich sogar Kinder und Frauen beteiligen. Es wird schärfstens durchgegriffen. Nachdem die Gräueltaten der griechischen Bevölkerung und wahrscheinlich auch durch griechische Soldaten bekannt geworden waren, befahl die Division für jeden deutschen Verwundeten oder Gefallenen zehn Kreter zu erschießen, Gehöfte und Dörfer, in denen deutsche Truppen beschossen werden, niederzubrennen, in allen Orten Geiseln sicherzustellen.‘
Mit der Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) und der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) vom 17. August 1938 wurden sowohl für Deutsche als auch für ‚Ausländer‘ die Delikte Wehrkraftzersetzung, Freischärlerei, Hochverrat, Landesverrat und Feindbegünstigung neu gefasst. Sühne gegen ‘Verdächtige’ wurde gegen ausländische Zivilisten und versprengte Soldaten als intentionales Strafrecht eingeführt und § 3 KSSVO ließ nur Freispruch oder Todesstrafe zu und verhinderte eine differenzierte Würdigung der Straftaten.
Juristische Bewertung der Sühnemaßnahmen
Repressalien gegen die feindliche Zivilbevölkerung waren seit Jahrhunderten Gewohnheitsrecht, allerdings gab es keine allgemein anerkannten ‚Quoten‘. In der Wehrmacht wurde üblicherweise die Quote von 10 Zivilisten für einen toten Soldaten angenommen und vom BGH-Urteil vom 28. April 1955 (3 StR 603/54) bestätigt.
Französische Truppen in Süddeutschland haben 1945 z.B. vier Zivilisten für einen Soldaten erschossen. Bei der Roten Armee 1945 in Ostdeutschland war es auf Befehl Schukows Praxis, alle Zivilisten, welche sich im Kampfgebiet aufhielten, als Partisanen anzusehen und sie konnten erschossen werden.
Das Gericht erklärte in seiner Urteilsbegründung, es sei nicht befugt, neues Völkerrecht zu schaffen, sondern müsse geltendes Recht anwenden. Die Praxis von Geiseltötungen sei ein ‚barbarisches Überbleibsel‘ im Kriegsvölkerrecht. Im Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten wurde schließlich das Gewohnheitsrecht der Geiselnahme aus dem Katalog zulässiger Repressalien gestrichen.
Das Alliierte Tribunal hatte zwei entscheidende Fragen zu beantworten:
1) Waren Partisanen ‚rechtmäßige Kombattanten‘ und damit berechtigt, Kriegsgefangene zu sein – und war dieser Status davon abhängig, ob sie einheitliche oder unverwechselbare militärische Abzeichen trugen?
2) War es rechtmäßig, Geiseln und Repressalien gegen Zivilisten als ‚Vergeltung‘ gegen Partisanenüberfälle zu nehmen?
Sie hielten sich dennoch nicht konsequent an alle in den Haager Verordnungen festgelegten Bedingungen der Kriegsführung und konnten folglich ohne Prozess hingerichtet werden. Selbst uniformierte irreguläre Kräfte, die Guerilla-Kriege führten, konnten keine rechtmäßigen Kämpfer sein: ‚Wir sind verpflichtet festzustellen, dass es sich bei diesen Guerillas um Francs-tireurs handelte, die nach der Gefangennahme der Todesstrafe übergeben werden könnten. Folglich wird den Beklagten wegen der Hinrichtung von gefangenen Partisanen keine strafrechtliche Verantwortung übertragen.‘
Unverhältnismäßige Exzesse oder Quoten, wie 100 Zivilisten für einen Soldaten (wie es zeitweise Ende 1941 in Serbien durch den Sühne-Befehl von September 1941 geschah und später vereinzelt wiederholt von Adolf Hitler angeordnet wurde), Repressalien ohne Zusammenhang von Ort und Zeitpunkt der Partisanen-Tätigkeit, vorsorgliche Geiselnahme, der berüchtigte Kommissar- und Commando-Befehl u.ä. wurden dagegen vom Gericht als Kriegsverbrechen eingestuft.
Quellenangaben und Literatur
The Transformation of War & The Art of War – War and Military Thought & The Culture of War (und andere Werke von Martin Van Creveld)
Der 2. Weltkrieg (C. Bertelsmann Verlag)
Zweiter Weltkrieg in Bildern (Mathias Färber)
Illustrierte Geschichte des Dritte Reiches (Kurt Zentner)
Unser Jahrhundert im Bild (Bertelsmann Lesering)
Tito’s Partisans 1941-45 (Velimir Vuksic)
Partisans and Guerillas (Ronald H. Bailey)
War in the Wild East – The German Ary and Soviet Partisans (Ben Shepherd)
es ist immer diese fatale – wie Du mir so ich Dir – Spirale
als die napoleonischen Truppen gefangene deutsche Freikorpskämpfer exikutierten war die Empörung groß .
1870 hätte man es besser machen können
aber obwohl die Francs-Tireurs damals sogar von Napoleon III zu den Waffen gerufen worden waren
(was immer das auch juristisch bedeutete oder nicht )
verfuhr man mit ihnen genauso .